AGB
1: Für alle mit uns getätigten Geschäfte gelten die nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Ware als anerkannt.
2: Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Im Falle der Gegenbestätigung durch den Käufer geht unsere Bestätigung oder Angebot mit diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen in jedem Falle und jederzeit vor.
§ 2 Allgemeines
Ereignisse höherer Gewalt – insbesondere Streiks, Aussperrungen oder Betriebsstörungen beim Verkäufer oder seinen Zulieferern – berechtigen den Verkäufer zum teilweisen oder vollständigen Rücktritt vom Vertrag, ohne daß dem Vertragspartner hieraus irgendwelche Ansprüche erwachsen.
§ 3 Angebot und Vertragsschluß
1: Die Angebote des Verkäufers sind stets freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und hieraus resultierende Lieferverpflichtungen des Verkäufers bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden, sowie für die Zusicherung von Eigenschaften.
2: Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten und bei der von dem Verkäufer erfolgten Warenpräsentation enthaltenen Angaben, insbesondere über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Abriebeigenschaften, Farben, Leistung und sonstige Qualitäts- als auch Preisangaben sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
§ 4 Preise
Soweit nichts anderes angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung durch den Verkäufer.
Kommt es nach Ablauf der 30-tägigen Bindungsfrist zu einem Vertragsabschluß zwischen dem Verkäufer und dem Käufer, so gelten die zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils maßgeblichen Preislisten des Verkäufers.
2: Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart FOB Lager einschließlich normaler Verpackung.
3: Nicht im Preis beinhaltet sind die Nebenkosten wie insbesondere Ladestraßengebühren, sonstige Stand-, Anschluß-, Liegegebühren und sonstige Frachtkosten.
4: Die Kosten für außergewöhnliche Verpackung, sowie Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial gehen, ebenso wie die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials, zu Lasten des Käufers.
5: Tauschpaletten werden berechnet.
Die Paletten müssen uns kostenfrei an unser Lager zurückgeliefert werden.
Gutschrift erfolgt abzügl. Palettenbenutzungsgebühr.
§ 5 Lieferung, Erfüllungsort
1: Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2: Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Im ersteren Fall ist der Käufer verpflichtet, die Ware auch mit Verspätung anzunehmen.
Der Käufer ist in diesem Fall nicht berechtigt, einseitig vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk/Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.
3: Wird durch die vorstehend unter Ziff. 2 genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Verkäufer von der Leistungsverpflichtung frei.
4: Die Lieferung erfolgt an vereinbarte Stelle auf Kosten des Käufers, bei nachträglichen Änderungen trägt der Käufer alle dadurch entstandenen Mehrkosten. Bei späteren Abänderungen des Vertrags, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen wurden, im angemessenen Umfang.
Bei Lieferung „frei Lager“ ist das Abladen der Ware im Angebotspreis nicht mitinbegriffen. Das Abladen der Ware erfolgt unverzüglich durch den Käufer, wobei der Verkäufer berechtigt ist, die im Falle einer längeren als gewöhnlich anzusetzenden Wartezeit entstehenden Kosten dem Käufer in Rechnung zu stellen.
5: Soweit dem Verkäufer infolge außergewöhnlicher Witterungsumstände bzw. außergewöhnlicher Umstände bei der Anlieferung zusätzliche Kosten entstehen, sind diese vom Käufer zu tragen.
In diesen Fällen ist der Käufer nicht berechtigt wegen der Nichteinhaltung der vorgesehenen Lieferzeit Ansprüche gegen den Verkäufer geltend zu machen.
6: In der Regel, wenn nichts besonders vereinbart wurde, liefert der Verkäufer Waren nach einschlägigen DIN-Normen in werksüblicher Sortierung.
Warenproben sind stets Durchschnittsmuster für Güte und Farbe.
7: Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf Verzugsentschädigung in Höhe von EUR 0,5% des Nettowarenwerts für jedevollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Nettorechnungswerts der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.
Einen darüberhinausgehenden Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nur geltend machen, wenn der Verkäufer oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Die erweiterte Haftung gemäß § 287 BGB wird ausgeschlossen.
8: Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
9: Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist als Erfüllungsort das Lager des Verkäufers anzusehen.
§ 6 Ware
1: Der Käufer ist verpflichtet, die angelieferte Ware unverzüglich und im vollen Umfang abzunehmen.
2: Soweit der Verkäufer seiner unter Ziff. 1 bezeichneten Abnahmeverpflichtung nicht nachkommt, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf ausschließliche Rechnung und Gefahr des Käufers aufs Lager zu nehmen oder zu geben und die entstandenen Mehrkosten dem Käufer in Rechnung zu stellen.
3: Für den Fall, daß zwischen den Parteien vereinbart wurde, der Käufer habe die ihm gegenüber als fertig bzw. von dem Verkäufer als lieferbar bezeichnete Ware abzurufen und kommt der Käufer seiner Obliegenheit nicht nach, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung innerhalb der vereinbarten Frist zu fordern.
In diesem Fall beginnt die Zahlungsfrist vom Tage an zu laufen, an dem der Verkäufer dem Käufer Mitteilung gegeben hat, daß die Ware abholbereit sei.
§ 7 Gefahrenübergang
1: Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers diesem zugeschickt, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführenden Personen übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgte und wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch für den Fall, daß die Versendung durch den Verkäufer unter Einsatz eigener Transportmittel erfolgt.
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.
§ 8 Mängelrüge
1: Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Eingang bzw. Erhalt zu überprüfen und etwaige Beanstandungen oder Mängelrügen durch eingeschriebenen Brief innerhalb von sieben Tagen nach Entgegennahme der Ware, bei nicht erkennbaren Mängeln innerhalb dieser Frist nach Erkennbarkeit zu melden. Die vom Käufer hiernach vorzunehmende Tatbestandsmeldung ist von einer weiteren Person (Spediteur) durch Unterschriftsleistung zu bezeugen.
2: Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Verkäufer bereit zu halten.
§ 9 Gewährleistung und Haftung
1: Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung.
2: Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner Wahl unter Ausschluß sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers – insbesondere unter Ausschluß jeweiligen Schadensersatzes für Folgeschäden des Käufers – Ersatz oder bessert nach.
Mehrfache Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen sind zulässig.
Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Verkäufer im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.
Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Bei Verkäufen „wie besichtigt“ und bei Lieferung von Untersortierungen (insbesondere B-Sorten II und III) verzichtet der Käufer wegen des bereits geminderten Kaufpreises auf weiter Gewährleistungsansprüche.
3: Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden beim Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Bei grober Fahrlässigkeit ist der Schadensersatzanspruch des Käufers auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schadens beschränkt.
4: Der Käufer haftet für Kosten und Schäden sowie für zusätzliche Transportkosten und Transportrisiken, welche durch unberechtigte Nichtannahme der gelieferten Waren entstehen.
Der Käufer trägt ferner die Kosten der Rücksendung gelieferter Ware sowie die bei der Rücksendung entstehenden Schäden, sofern der Verkäufer die Rücksendung nicht genehmigt hat, selbst wenn dem Käufer ein Verschulden nicht anzulasten ist.
5: Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
6: Für Natursteine gilt: Sie zeigen nur das allgemeine Aussehen des Steins.
Handmuster können niemals alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge des Natursteins in sich vereinigen, vorkommende, aus der Natur des Marmors herrührende Farbunterschiede, Trübungen, Änderungen usw. sowie Naturfehler wie Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Risse, Quarzadern usw. mindern den natürlichen Wert des Steins nicht. Für absolute Frostbeständigkeit kann nicht garantiert werden. Bei buntem Marmor sind sachgemäße Kittung, das Auseinandernehmen von Teilen in losen Adern oder Stichen und deren Wiederzusammensetzen, sowie das Anbringen von Klammern, Dübeln, Vierungen je nach Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Marmorsorten nicht unvermeidlich, sondern auch wesentliches Erfordernis der Bearbeitung.
§ 10 Zahlung
1: Der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises wird fällig, sobald der Käufer die entsprechenden Rechnungen erhalten hat.
Der Verkäufer gewährt Skonto nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Käufer, Voraussetzung ist jedoch immer, daß der Käufer sonst keine offenen Verbindlichkeiten beim Verkäufer hat.
2: Der Käufer kann seine Zahlungspflicht durch Leistung in bar oder durch Überweisung erbringen.
3: Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann.
Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
4: Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken errechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank zzgl. der setzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
5: Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB und trotz gegebenenfalls anders lautender Bestimmungen des Käufers legt der Verkäufer fest, welche Forderungen durch die Zahlung des Käufers erfüllt sind.
6: Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, nach seiner Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
Im Falle der Warenrücknahme ist dem Verkäufer für einen etwaigen Minderwert oder einen Weiterverkaufsverlust Ersatz zu leisten.
7: Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne der Vorschriften des HGB so ist er zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenanspüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn der Verkäufer ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn die Gegenanprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
1: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus seiner Geschäftsverbindung mit dem Käufer im Eigentum des Verkäufers.
2: Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solang er nicht in Verzug ist.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfang an den Verkäufer ab.
3: Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne §§ 1 ff HGB, so wird er vom Verkäufer ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen, soweit der Käufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachgekommen ist und nicht in Vermögensverfall gerät.
Auf Aufforderung des Verkäufers hin hat der Käufer die Abtretung offenzulegen und dem Verkäufer die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen auszuhändigen.
4: Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgt stets für den Verkäufer als Hersteller, ohne daß diesem hieraus eine Verpflichtung erwächst.
Erlischt das (Mit)- Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, so steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.
Erwirbt der Käufer insofern das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit, daß der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Rechnungswerts der verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt.
Der Käufer hat die verarbeitete Ware unentgeltlich und mit der größtmöglichen Sorgfalt zu verwahren und gegebenenfalls gegen Schaden auf eigene Kosten zu versichern.
Hierbei hat der Käufer die Vorbehaltsware besonders zu kennzeichnen.
5: Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveäußert wird.
Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, als er den Erwerber einen den vorgenannten Bestimmungen entsprechenden gleichartigen Eigentumsvorbehalt auferlegt.
6: Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt.
Der Verkäufer wird von seiner Einziehungsbefugnis solange keinen Gebrauch machen, als der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß nachkommt.
Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer jenem die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und diesem die Abtretung anzuzeigen.
7: Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – oder die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Dritten über die Rechtsstellung des Verkäufers aufzuklären.
Gleichzeit ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Für etwaige anfallenden Kosten und Schäden haftet der Käufer im vollen Umfang.
8: Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
9: Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise bedingt, daß mit der vollen Bezahlung aller Forderungen das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer uneingeschränkt zustehen.
10: Der Verkäufer verpflichtet sich, die vorstehend genannten Sicherheiten nach seiner Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.
Diese Vereinbarung gilt mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis.
11: Der Käufer ist verpflichtet, an jenen, an den Verkäufer abgetretenen Forderungen aus Weiterverkaufäufen weder Sicherheiten zu bestellen, noch dringliche Belastungen aufzunehmen.
Der Käufer ist nicht berechtigt die Vorbehaltsware zu verpfänden und zur Sicherung an Dritte zu übereignen.
12: Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrage.
§ 12 Gerichtsstand und Teilunwirksamkeit
1: Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Lieferungs- oder Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen.
Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen und vertraglichen Zweck in möglichst gleicher Weise verwirklicht.
2: Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien Landshut.
Soweit der Käufer Vollkaufmann ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit im Zusammenhang stehende Rechtsbeziehungen für beide Teile nach Wahl des Verkäufers das Amts- oder Landgericht Landshut als Gerichtsstand vereinbart.
Das gleiche gilt, wenn im Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Käufers unbekannt ist.
In allen anderen Fällen wird für das gerichtliche Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) die Zuständigkeit des Amtsgerichts Landshut vereinbart.

